Vereinbarung über gemeinsame Verantwortlichkeit

Nach Art. 26 DSGVO. Ergänzt den Auftragsverarbeitungsvertrag — beide gehören zusammen.

Warum es diese Vereinbarung braucht

Ein Auftragsverarbeitungsvertrag allein würde unterstellen, wir verarbeiteten die Gästedaten ausschließlich in Ihrem Auftrag. Das trifft nur zur Hälfte zu.

In Ihrem Auftrag — dort sind Sie Verantwortlicher, wir Auftragsverarbeiter:

In unserem eigenen Interesse — dort sind wir selbst Verantwortlicher:

Wer Zweck und Mittel bestimmt, ist Verantwortlicher — unabhängig davon, was im Vertrag steht. Deshalb braucht es beides.

1. Gegenstand

Gemeinsam festgelegt wird die Erhebung pseudonymer Interaktionsdaten von Gästen, die Ihr Widget, Ihre Kiosk-Ansicht oder die Gäste-App benutzen.

2. Verarbeitete Daten

DatumZweck
Pseudonyme SitzungskennungWiedererkennung innerhalb einer Sitzung
Veranstaltungskennungwelche Veranstaltung angezeigt oder geklickt wurde
Art der InteraktionAnzeige, Klick, Detailansicht, Stempel
VerweildauerStärke des Signals
HerkunftWidget, Kiosk, App oder Dashboard

Nicht erhoben werden IP-Adresse und Browsertyp — auch nicht als Hash. Die Sitzungskennung liegt im Local-Storage des Browsers, lebt 30 Tage und lässt sich durch Löschen der Websitedaten entfernen. Der serverseitige Ersatzwert wird täglich neu berechnet.

3. Rechtsgrundlage

Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO — berechtigtes Interesse beider Parteien an funktionierenden Empfehlungen. Für die freiwilligen Stempel in der Gäste-App zusätzlich Art. 6 Abs. 1 lit. a.

4. Wer welche Pflicht erfüllt

PflichtWer
Information der Gäste auf Ihrer Website und in Ihrem Haus (Art. 13)Sie — Textbaustein stellen wir bereit
Information über die Verarbeitung im ModellWir — in unserer Datenschutzerklärung
Auskunft, Berichtigung, Löschung, WiderspruchWir — die Daten liegen bei uns
Technische Maßnahmen der PlattformWir
Technische Maßnahmen Ihrer Website und Ihres BildschirmsSie
Meldung einer Datenschutzverletzung der PlattformWir, mit Unterrichtung binnen 24 Stunden
Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeitenjede Partei für sich
Anlaufstelle für Betroffene sind wir. Das ist die ehrliche Regelung, weil nur dort Auskunft und Löschung tatsächlich ausführbar sind. Nach Art. 26 Abs. 3 DSGVO kann sich eine betroffene Person gleichwohl an jede der beiden Parteien wenden — das lässt sich vertraglich nicht abbedingen. Erreicht Sie eine solche Anfrage, leiten Sie sie bitte unverzüglich weiter.

5. Was Ihre Gäste erfahren müssen

Art. 26 Abs. 2 DSGVO verlangt, dass das Wesentliche dieser Vereinbarung den betroffenen Personen zur Verfügung steht. Das geschieht durch diese Seite und durch den Textbaustein, den Sie in Ihre eigene Datenschutzerklärung übernehmen. Sie finden ihn im Dashboard neben der Widget-Einbindung.

6. Dauer und Beendigung

Diese Vereinbarung gilt für die Laufzeit des Nutzungsverhältnisses. Danach werden die Ihnen zuzuordnenden Interaktionsdaten binnen 30 Tagen gelöscht.

Was bleibt, sind die bereits in das Modell eingeflossenen Gewichte. Sie lassen sich nicht einzelnen Sitzungen zuordnen und nicht zurückrechnen — ein trainiertes Modell enthält keine Kopie seiner Trainingsdaten, sondern Parameter. Ein Anspruch auf Neutraining des Modells besteht nicht.

7. Zustandekommen

Diese Vereinbarung kommt mit dem Anhaken bei der Anmeldung zustande. Gespeichert werden die zugestimmte Fassung und der Zeitpunkt.